Was ist zu tun bei Schäden am Reetdach?
- Ein Handlungsleitfaden -
Auf Hoher See und vor Gericht ...
Schäden an Reetdächern sind meist ärgerlich. Im Normalfall wendet man sich als betroffener Hauseigentümer damit an seinen Reetdachdecker. Den hat man in der Vergangenheit schon mehrfach mit größeren und kleineren Arbeiten beauftragt. Man kennt sich schon seit Jahren und pflegte zueinander ein vertrauensvolles Verhältnis.
Wenn dem Handwerker die Reparatur dann nicht so gelingt, wie man es erwartet hatte oder wenn ein gänzlich neu gedecktes Reetdach schon nach wenigen Jahren beginnt zu vergammeln – aus welchen Gründen auch immer, dann steht meist Ärger ins Haus.
Alles fließt, alles ist in ständigem Wandel begriffen. Das einzig Beständige ist die Veränderung. So sind seit Jahren eben nicht nur die Kundenansprüche gewachsen, sondern waren auch Handwerker veranlasst, ihr Verhalten gegenüber Kunden an stetig neuen Anforderungen auszurichten.
Kann man sich mit seinem Handwerker nicht einigen, werden manchmal schnell gegenseitig Vorwürfe ausgetauscht. Am Ende geht einer von beiden Partnern - der Auftraggeber oder der Handwerker – zum Anwalt. Der wird die Angelegenheit schon regeln - glaubt man.
Damit jedoch ist meist schon der erste grundlegende Fehler passiert. Was nun im Weiteren abläuft, kann man kaum noch beeinflussen und die Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit wird nicht selten zum risikoreichen Glücksspiel. Man muss sich dabei vergegenwärtigen, dass Anwälte immer nur die rechtliche Seite eines Streitfalles beurteilen können. Von Reetdächern haben sie keine Ahnung! Anwälte sind natürlich angehalten, ihren Mandanten juristisch korrekt zu beraten und ihm die Chancen aber auch die Risiken eines Rechtsstreits aufzuzeigen. Eine alte Weisheit jedoch besagt nicht umsonst, dass man sich auf Hoher See und vor Gericht in Gottes Hand befindet. Manchmal wäre es klüger, einen Konflikt erst gar nicht so weit eskalieren zu lassen und eine Auseinandersetzung vor Gericht nicht anzustreben.
Kann der Anwalt wirklich helfen?
In der Hoffnung, dass nun alles gut wird, hat man sich Hilfe suchend an einen Anwalt gewandt. Der Anwalt will auch helfen. Aber - neben der Beratung in Rechtsfragen sind Streitfälle vor Gericht eben auch sein Geschäft – ein Geschäft, bei dem der Anwalt nie verliert! Gerade wenn es dabei um einen Streitwert geht, welcher ein lukratives Geschäft verspricht – kann man davon ausgehen, dass der Anwalt darauf wirklich gern verzichten will?
So ist der obligatorische Versuch, sich mit der Gegenseite doch noch gütlich außergerichtlich zu einigen, manchmal nur noch eine Alibimaßnahme. Das Schreiben an die Gegenseite ist nicht selten in einem Tonfall abgefasst, den der Empfänger gar nicht anders als den berüchtigten zugeworfenen Fehdehandschuh auffassen kann. Meist bleibt ihm nichts anderes, als sich nun auch mit einem eigenen Anwalt für den Gang vor Gericht zu präparieren. Von diesem Zeitpunkt an kommunizieren die beiden anfänglich betroffenen Partner nicht mehr selbst miteinander, sondern nur noch über ihre Anwälte.
Nach einigem Schriftverkehr werden Anträge an das Gericht gestellt, in denen jene Fragen aufgeworfen werden, die es nach Meinung der Anwälte in einem Rechtsstreit zu klären gilt. Mit der jeweiligen Gegenseite verständigt man sich darauf, dass ein Sachverständiger bei einem Ortstermin die vermeintlichen oder wenn es offensichtlich welche gibt, die tatsächlichen Schäden oder Mängel begutachtet. Die beiden Streitenden setzen nun alle ihre Hoffnungen auf den Sachverständigen – der wird schon herausfinden, was Sache ist!
Ein Sachverständiger wird hinzugezogen
Dass der vom Gericht bestellte Sachverständige beim Ortstermin herausfindet und in seinem Gutachten aufschreibt, was Sache ist, erweist sich häufiger als man denkt als fataler Irrtum. Wie das denn (?) - schließlich ist der Sachverständige doch der Experte! Der muss doch feststellen können, was mit dem Reetdach nicht in Ordnung ist!
Das stimmt eigentlich auch. Trotzdem kann der vom Gericht beauftragte Sachverständige manchmal nicht die Erwartungen der einen oder der anderen streitenden Partei erfüllen und nicht immer kann das vorgelegte Gutachten einen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Zusammenhänge leisten. Das liegt meist nicht am Sachverständigen, sondern hängt mit der Art und Weise zusammen, wie der Sachverständige seine Arbeit verrichten muss.
Die meisten Menschen wissen nicht, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige nicht einfach selbsttätig ermitteln und untersuchen darf, was er aus fachlicher Sicht für richtig und erforderlich hält, um herauszufinden, worin die Ursachen für die Probleme bei dem zu begutachtendem Reetdach tatsächlich liegen.
Der Beweisbeschluss des Gerichts - die Arbeitsgrundlage des Sachverständigen
Der Sachverständige ist strikt an seinen Arbeitsauftrag, den Beweisbeschluss des Gerichts gebunden. Er darf ausschließlich nur zu den dort formulierten Fragen oder Problemstellungen Befundtatsachen erheben und Feststellungen treffen und anhand seiner Befunde aus dem Ortstermin aus fachlicher Sicht erläutern. Dem Sachverständigen obliegt es nicht, eigene Ermittlungen oder Nachforschungen anzustellen, um herauszufinden worin die Ursachen für die strittigen Probleme bestehen. Selbst wenn er beim Ortstermin als Fachmann erkennt, dass die Probleme in einem ganz anderen Bereich liegen und eigentlich andere Fragen zu stellen und zu beantworten wären, darf er sich dazu mit keiner Silbe äußern – er könnte sich sonst des Vorwurfs der Parteilichkeit oder fehlender Objektivität aussetzen.
Die Besorgnis der Befangenheit – der Befangenheitsantrag
Mit dem Vorwurf fehlender Objektivität des Gutachters und dessen vermeintliche Parteilichkeit, der Besorgnis der Befangenheit, wie es im Juristendeutsch richtig heißt, versucht manchmal eine Partei - meist die, deren Erwartungen durch das Gutachten nicht erfüllt werden oder für die es unvorteilhaft ausgefallen ist – den Sachverständigen möglichst aus dem Prozess zu entfernen und stellt bei Gericht einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen. Gelingt es tatsächlich, die Besorgnis zu begründen, der Sachverständige wäre nicht im erforderlichen Maße unparteiisch und neutral an die Ausarbeitung des Gutachtens gegangen und dem vorliegenden Gutachten mangele es deshalb an der gebotenen Objektivität, dann kann ein solcher Antrag vom Gericht nicht einfach abgewiesen werden. Der Sachverständige könnte als befangen erklärt und dem Befangenheitsantrag tatsächlich stattgegeben werden. Die Folge davon - für den weiteren Verlauf des Verfahrens wäre das angefertigte und dem Gericht vorgelegte Gutachten unbrauchbar und die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen hätten als Beweis keinen Wert mehr.
Vor jedem Gang zum Anwalt - fachliche Beratung
Wie sich manchmal erst vor Gericht herausstellt, war „das Kind“ schon mit dem Gang zum Anwalt sprichwörtlich „in den Brunnen gefallen“. Was war der Fehler?
Der Fehler war, dass man sich Hilfe zuerst von einem Anwalt erhoffte.
Beim überwiegenden Teil aller Streitfälle zwischen Handwerkern und deren Kunden handelt es sich zu Beginn jedoch meist nicht um eine rein rechtliche Auseinandersetzung. Strittig sind zunächst die unterschiedlichen Vorstellungen über gestalterische Dinge und fachliche Anforderungen sowie unterschiedliche Erwartungen und die Bewertung sich daraus ergebender Folgen und Konsequenzen. Der Sachverständige, der Fachmann also, der wirklich etwas von Reetdächern, von der fachlichen Seite versteht, wurde erst später hinzugezogen – aber, da war sein Arbeitsauftrag schon formuliert - vom Gericht nämlich, von Nichtfachleuten (!) - in einem Beweisbeschluss. Das aber ist der häufigste Fehler, der unbeabsichtigt passiert, wie sich meist zu spät, erst im weiteren Verfahren vor Gericht herausstellt. Wie so häufig im wirklichen Leben ist im Nachhinein nur noch schwer und aufwändig zu korrigieren, was vorab
leicht zu vermeiden gewesen wäre!
Vor dem Gang zum Anwalt wäre es besser gewesen, sich erst vertrauensvoll an einen anderen Handwerker mit einer unbeschadeten fachlichen Reputation zu wenden. Das sollte ein Sachverständiger sein, der nicht in derselben Region tätig ist. Von dem können alle Beteiligten annehmen, dass der in einer von seinem eigenen Betriebssitz weit entfernten Region weder als Handwerksunternehmer eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, noch eine zu große persönliche Nähe zu den dort tätigen Kollegen und zu deren Auftraggebern, den betroffenen Kunden, hat. Der so hinzugezogene Sachverständige kann sich das Problem ganz unvoreingenommen und unbeeinflusst anschauen und gestützt auf seine fachlichen Erfahrungen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. So kann er den tatsächlichen Zusammenhängen und Ursachen von Schäden oder von Mängeln am Reetdach auf die Spur kommen und mit wirklich zutreffenden, unumstößlichen Tatsachenfeststellungen und der gebotenen Distanz anschließend sachlich, umfassend und fachlich objektiv beraten.
Schon mal an eine Mediation gedacht?
Zunächst könnte der Sachverständige mit einem Schlichtungsmandat versehen, sich bemühen, die Angelegenheit im Interesse beider Parteien und zwischen ihnen vermittelnd außergerichtlich zu regeln. Im Verhältnis zu einem Gerichtsprozess ist eine Mediation (Schlichtung) meist die schnellere und obendrein noch kostengünstigere Variante der Auseinandersetzung mit dem hartnäckig festgefahrenem Problem beider Partner.
Nicht immer ist das Bemühen des Mediators von Erfolg gekrönt.
Scheitert eine Schlichtung an der Uneinsichtigkeit oder Verweigerungshaltung eines oder beider Partner und am Ende an der Unüberbrückbarkeit der widerstreitenden Interessenlagen der Beteiligten, dann kann einer der Streitenden den Sachverständigen immer noch mit einem Privatgutachten beauftragen.
Das Privatgutachten
Von einem der beteiligten Partner beauftragt, kann der Sachverständige in einem Privatgutachten nun die tatsächlichen fachlichen Zusammenhänge anhand der richtigen Frage- bzw. Problemstellungen herausarbeiten und auch gerichtsfest erläutern.
Im Hinblick auf ein privat beauftragtes Gutachten, kommt von Seiten der Juristen meist ein nicht unberechtigter Einwand. Ein solches Privatgutachten, welches im Auftrag einer Partei verfasst wurde, kann unmöglich völlig objektiv und unparteiisch erstattet werden. Damit hat es auch nur noch eingeschränkten Beweiswert und wird vom Gericht meist nicht so hoch gewichtet, wie das Gutachten eines mit gerichtlichem Beweisbeschluss beauftragten Sachverständigen. Das ist richtig und muss auch so sein, denn Gerichte können nur unabhängig sein, wenn sie auch frei sind in der Wertung der ihnen vorgelegten Beweise.
Ein weiteres Argument gegen ein Privatgutachten sind die damit unzweifelhaft verbundenen zusätzlichen Kosten. Kein Mensch, der die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts nutzen muss, kann eine Dienstleistung erbringen, ohne dieser Dienstleistung einen Wert beizumessen, deren Preis die anfallenden Aufwendungen und Kosten berücksichtigt. Das kann natürlich auch kein Berater und kein Gutachter, so dass der verständliche Wunsch nach kostenneutralen Dienstleistungen völlig unrealistisch ist. Berücksichtigt man jedoch den nicht unerheblichen Streitwert, um den es vor Gericht manchmal geht und die nicht in jedem Falle so ganz eindeutigen Aussichten, einen Rechtsstreit nur mit Anwalts Hilfe auch problemlos für sich entscheiden zu können, dann liegen die Vorteile eines Privatgutachtens oder einer verfahrensbegleitenden fachlichen Beratung auf der Hand und sollten mehr als nur eine Überlegung wert sein.
Auf die richtigen Fragen kommt es an
Das Einbringen eines Privatgutachtens durch eine der streitenden Parteien ist nicht nur sinnvoll, sondern auch mit einem manchmal alles entscheidenden Vorteil verbunden. Man kann auf diese Weise ganz elegant dafür sorgen, dass den beteiligten Anwälten überhaupt erstmal die richtigen und aus fachlicher Sicht relevanten Fragen einfallen, die auf Antrag dem Gerichtsgutachter dann im Beweisbeschluss als Arbeitsauftrag gestellt werden. Das nämlich ist der eigentlich schwierigste Teil im Vorfeld der Beweisbeschaffung – die Herausarbeitung der wesentlichen, das jeweilige Kernproblem betreffenden fachlichen Fragen. Wenn hier nicht die richtigen Fragen gestellt werden, kann der Gerichtssachverständige natürlich auch nicht an die Aufklärung der richtigen fachlichen Zusammenhänge gehen.
Die Herausarbeitung eben jener Fragestellungen, die erst durch den Beweisbeschluss des Gerichts zum Arbeitsauftrag für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen werden, sollte man keines Falles allein einem Juristen, einem handwerklichen Nichtfachmann, überlassen. Das wäre sonst ein wenig wie das Drehen am Glücksrad und am Schluss ist man dann wieder vor Gericht wie auf Hoher See in . . . !
Die verfahrensbegleitende fachliche Beratung
Wie sich herausstellt, kann das Privatgutachten manchmal hilfreich sein, die fachlich relevanten Frage- bzw. Problemstellungen für die Beweissicherung und die damit verbundene Begutachtung des Reetdaches durch einen Gerichtssachverständigen herauszuarbeiten. Der anschließend vom Gericht beauftragte Sachverständige, in der Regel ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Handwerks, erhält auf diesem Wege durch den Beweisbeschluss des Gerichts einen auf die tatsächlichen Probleme fokussierten Arbeitsauftrag.
Manchmal stellt sich allerdings erst im Verlaufe des Verfahrens heraus, dass noch andere fachliche Fragen, die bisher völlig unbeachtet geblieben waren und deshalb überhaupt nicht gestellt wurden, eine entscheidende Rolle spielen könnten. Nur - diese fachlichen Zusammenhänge muss man erstmal erkennen! In der Regel wird der Jurist allein das nicht leisten können.
Auch aus diesem Grund spielt die verfahrensbegleitende fachliche Beratung inzwischen eine immer größere Rolle. Der zum Verfahren als fachlicher Berater hinzugezogene Sachverständige kennt die tatsächlich relevanten fachtechnischen Zusammenhänge und findet sofort heraus, wo bloße Schutzbehauptungen oder einfache Ausreden keinerlei fachlichen Hintergrund haben oder wenn von den eigentlichen Problemen nur abgelenkt wird, um das Verfahren in die Länge zu ziehen und die jeweilige Gegenseite auf unbedeutenden „Nebenkriegsschauplätzen“ zu verschleißen und zu zermürben.
Auch Sachverständige sind nicht allwissend!
Im Verlaufe eines Beweissicherungsverfahrens oder eines gerichtsanhängigen Rechtsstreits kann es auch passieren, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht alle Fragen des Beweisbeschlusses erschöpfend beantwortet hat. Meist liegt das darin begründet, dass die Fragestellung selbst nicht eindeutig und unmissverständlich formuliert oder deren Bedeutung auch vom Sachverständigen gar nicht richtig verstanden wurde oder er selbst mit einigen fachlichen Zusammenhängen nicht in ausreichendem Maße vertraut ist. Auch das kann man nicht völlig ausschließen. Letztlich sind auch Sachverständige nicht allwissend! Sie sind in der Regel und überwiegend besonders gut qualifizierte Handwerker, deren fachliche Kompetenz eine genauso breite Streuung aufweist, wie die aller anderen Handwerker auch. Deshalb kann
es schon mal vorkommen, dass beim Ortstermin solche Untersuchungen, die geeignet wären, Feststellungen zur eindeutigen und klaren Beantwortung der dem Sachverständigen als Arbeitsauftrag formulierten Frage- bzw. Problemstellungen zu treffen, gar nicht zielführend durchgeführt werden. Was nun? – Der Anwalt einer streitenden Partei ist zwar mit den juristischen Feinheiten prozessualer Abläufe und Verfahren vertraut, kann der aber wirklich fachliche Widersprüche und technische Ungereimtheiten in einem Fachgutachten entdecken und die tatsächliche Bedeutung fachtechnischer Zusammenhänge richtig einschätzen (?) – wohl eher nicht! Er wird immer den fachlichen Rat und das spezielle Expertenwissen eines
kompetenten Fachmannes benötigen.
Die zweite fachliche Meinung
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist unabhängig und unparteilich zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Er kann und darf deshalb nicht die Interessen einer der streitenden Parteien vertreten! Wenn dem im Beweisbeschluss die richtigen Fragen zur Bearbeitung gestellt wurden und der fachlich wirklich auf zack ist, dann ist alles gut. In diesem Falle kann man alle Hoffnungen nur auf dessen fachliche Kompetenz bauen.
Was aber, wenn sich herausstellt, dass der Sachverständige mit seinem Gutachten wenig oder nichts dafür beisteuern konnte, den tatsächlichen fachlichen Hintergrund der strittigen Fragen aufzuklären und jene fachlichen Zusammenhänge aufzudecken, auf die es in dem betreffenden Fall wirklich ankommt? Wäre da eine zweite fachliche Meinung nicht sinnvoll?
Auch aus genau diesem Grund hat die verfahrensbegleitende fachliche Beratung in den letzten Jahren mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Ein guter Sachverständiger als fachlicher Berater wird sich genauso objektiv an alle relevanten Tatsachen halten und weder ein Gefälligkeitsgutachten abliefern, noch fachliche Zusammenhänge so verdrehen, dass am Ende das gewünschte Resultat dabei herauskommt. Er wird aber alles aus dem Blickwinkel jener Partei betrachten, von der er seinen Arbeitsauftrag erhalten hat. Damit ist klar, dass die Interessenlage des Auftraggebers die Art und den Umfang der Arbeit des Sachverständigen als Privatgutachter oder als fachlicher Berater bestimmt. Schon die Aufgabenstellung an ihn erfordert deshalb eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber bei der gemeinsamen Herausarbeitung des Zweckes eines Privatgutachtens oder einer verfahrensbegleitenden fachlichen Beratung und der zu erwartenden oder aufzuklärenden Probleme und fachlichen Zusammenhänge.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass jeder Sachverständige genau wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und kirchliche Seelsorger zu Verschwiegenheit verpflichtet und dieses besondere Erfordernis seiner Tätigkeit Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinen Auftraggebern ist.